
Grenzen des Sanierungs-
gebietes
Mehr zu
Rechtsgrundlagen
der
Stadterneuerung bei
der
Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung.
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Der Senat von Berlin hat in der 10.
Rechtsverordnung vom 18.11.1994 das Sanierungsgebiet
Niederschöneweide-Schnellerstraße gemäß § 142 BauGB förmlich
festgelegt. Auf der Grundlage der bei den vorbereitenden
Untersuchungen vorgefundenen Missstände der formulierten und
beschlossenen Sanierungsziele wurde auch das anzuwendende Sanierungsverfahren bestimmt:
Umfassendes Verfahren
Für das Industrie- und Gewebegebiet Block 3
(hier nur Schnellerstraße 130-136) und die gesamten Blöcke 5, 6,
8, 9, 10 und 11 sowie für den diagonalen Straßendurchbruch der
Spreestraße ist das umfassende Verfahren gemäß §§ 152, 156
BauGB gewählt worden. Für diese Blöcke ist eine grundlegende
städtebauliche Neuordnung mit Grunderwerb Berlins und zukünftiger
Bauträger geplant. Die in den Blöcken 3 und 6 beabsichtigten
Nutzungsänderungen werden zu erheblichen sanierungsbedingten
Bodenwertsteigerungen (Ausgleichsbeträge) führen, die zur
Finanzierung der Sanierungsmaßnahme herangezogen werden können und
somit die zügige Durchführung erleichtern.
Die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften
können für die o.g. Bereiche nicht ausgeschlossen werden, weil sie
zur Durchführung der Sanierung erforderlich sind und ohne sie diese
voraussichtlich erheblich erschwert würde.
Vereinfachtes Verfahren
Für alle übrigen Bereiche (Brückenstraße
19-31, Schnellerstraße 137-138 und den Block 4) wird das
vereinfachte Sanierungsverfahren nach § 142 (4) BauGB angewendet.
Da in diesen Bereichen keine erhebliche Gebietsumgestaltung
angestrebt wird, d.h. Bodenordnungen, Maßnahmen wie Umnutzungen
oder Veränderung der baulichen Dichte nur punktuell vorgesehen
sind, wird die Anwendung der §§ 152-156 BauGB ausgeschlossen. Der
§ 144 BauGB ist wegen des Investitions- und Umnutzungsdruckes sowie
zur Sicherung der Sanierungsziele hinsichtlich der
sozialverträglichen Erneuerung der Wohngebäude anzuwenden.
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